AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der HKO Heat Protection Group (nachfolgend HKO)
Stand 31.03.2016

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Für alle unsere Bestellungen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nur anerkannt, sofern wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

Sollte der Lieferant unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht annehmen, ist uns dieses vor Auslieferung schriftlich mitzuteilen damit eine gemeinsame Einigung erzielt werden kann.

Durch die Annahme der Bestellung werden unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen Vertragsinhalt. Verkaufs- / Lieferbedingungen, die der Lieferant seinem Angebot oder der Auftragsbestätigung oder der Lieferung beifügt, gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht schriftlich widersprechen.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

Soweit zwischen uns und dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung besteht, hat diese im Falle von Widersprüchen oder Abweichungen Vorrang vor den Regelungen dieser Einkaufsbedingungen.

1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB

1.3 Individuelle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und der HKO in separaten Verträgen geschlossen werden, haben Vorrang vor den Einkaufsbedingungen der HKO gem. § 305b BGB.

1.4 Die Benutzung unserer Bestellung oder sonstiger Daten zu Werbezwecken ist nicht gestattet.

 

§ 2 Bestellannahme

2.1. Die Bestellungen durch HKO beim Lieferanten erfolgen in Schrift- oder Textform (Brief, Telefax, Email)
Die Annahme unserer Bestellung hat vom Lieferanten gem. § 148 BGB innerhalb einer Frist von einer Kalenderwoche bei uns eintreffend ab dem Datum unserer Bestellung durch Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform (Brief, Telefax, Email) zu erfolgen. Der Lieferant kann unserer Bestellung nur innerhalb dieser Frist annehmen. Nach Ablauf der Annahmefrist erlischt unsere Bestellung gem. § 146 BGB
Die Annahme unserer Bestellung durch mündliche Erklärung oder durch schlüssiges Handeln (Bewirken der Leistung, Versendung, etc.) ist ausgeschlossen)
2.2. Folgende Daten sind in der Auftragsbestätigung zwingend anzugeben:
– Lieferantennummer,
– Umsatzsteuer-Identnummer,
– Unsere Bestell- und Kommissionsnummer,
– Unsere Artikelnummer,
– Artikelnummer des Lieferanten,
– Artikelbezeichnung,
– Mengen und Preise,
– Angabe des verbindlichen Liefertermins.

2.3 Die verspätete Annahme unserer Bestellung sowie die Annahme unserer Bestellung unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung unserer Bestellung verbunden mit einem neuen Antrag des Lieferanten (§150 BGB). Von unserer Bestellung abweichende Angaben sind vom Lieferanten in seiner Auftragsbestätigung besonders zu Kennzeichnen.

Wird dieser neue Antrag des Lieferanten von uns nicht binnen einer Frist von einer Kalenderwoche angenommen in Schrift – oder Textform (Brief, Telefax, Email), gilt unser Schweigen als Ablehnung.

2.4 Schweigen unsererseits auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt nicht als Zustimmung.

 

§ 3 Preise & Zahlungsbedingungen

3.1 Der in unseren Bestellungen ausgewiesene Preis ist bindend. Die vereinbarten Preise gelten grundsätzlich frei unserer Lieferanschrift, einschließlich Verpackung und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer

3.2 Rechnungen sind zweifach zu erteilen und müssen die in 2.2 genannten Angaben enthalten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

3.3 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug, gerechnet ab Wareneingang und Rechnungserhalt. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

 

§ 4 Zeichnungen, Muster, Entwürfe, etc.

4.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Entwürfen, technischen Angaben, Werksnormen, Modellen und sonstigen dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte und im Übrigen alle Rechte an den Merkmalen der vorgenannten Unterlagen, insbesondere für den Erwerb von gewerblichen Schutzrechten und Erst- oder Vorbenutzungsrechten fremden Schutzrechten gegenüber, vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sämtliche Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung der in unserer Bestellung genannten Teile zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben bzw. im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung sind sie sorgfältig aufzubewahren und uns auf Verlangen zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten; insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 11.4.

 

§ 5 Versand, Gefahrenübergang, Erfüllungsort

5.1 Allen Sendungen ist ein Lieferschein beizufügen. Außerdem sind unmittelbar nach der Versendung die Lieferungen in schriftlicher Form (z.B. Kopie des Lieferscheines per Fax) anzumelden. Sollte die Ware unangemeldet bei uns eingehen, unabhängig davon, ob die Lieferung zum vereinbarten Termin erfolgt, behalten wir uns das Recht vor den entstandenen Aufwand an den Lieferanten weiterzuberechnen.

5.2 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von uns vorgeschriebene Lieferadresse.

5.3 Bis zur vollständigen Übergabe der Lieferungen und Leistungen am Erfüllungsort (5.2) trägt der Lieferant die Gefahr des Verlustes, des zufälligen Unterganges oder der Beschädigung – unabhängig der Preisstellung.

 

§ 6 Lieferung, Lieferzeit

6.1 Die in unseren Bestellungen genannten Liefertermine sind als relative Fixtermine, eintreffend Bestimmungs-/Lieferadresse zu verstehen. Bei Überschreitung des Liefertermins besteht weiterhin die Erfüllungspflicht des Lieferanten. In Ausnahmefällen behalten wir uns das Recht vor in Einzelverträgen und nach vorheriger Absprache mit dem Lieferanten die Liefertermine als absolute Fixtermine zu deklarieren.

6.2 Der Lieferant ist verpflichtet uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn ihm erkennbar wird, dass der vorgeschriebene Liefertermin nicht eingehalten werden kann und eine Lieferverzögerung nicht zu vermeiden ist. Vorzeitige Lieferungen bedürfen generell unserer schriftlichen Zustimmung. Ansonsten sind wir dazu berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern, entstehende Kosten weiterzuberechnen und die Rechnung auf den vereinbarten Liefertermin zu valutieren.

6.3 Im Falle des Lieferverzuges ohne vorhergehende Benachrichtigung sind wir berechtigt ohne Setzung einer Nachfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes.

Wir verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Die gesetzlichen Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

6.4 Teillieferungen sind generell unzulässig. Im Einzelfall sind diese schriftlich zu vereinbaren und deutlich als Teillieferung auf den Dokumenten zu kennzeichnen.

 

§ 7 Beschaffenheit, Kennzeichnung, Dokumente und Verpackung

7.1 Die Lieferungen müssen den in der Bestellung genannten Spezifikationen, Zeichnungen und sonstigen Angaben entsprechen. Sie sind so auszuführen, dass sämtliche gesetzliche Vorschriften und Verordnungen eingehalten werden.

7.2 Gefährliche Stoffe sind nach den gültigen Gesetzen zu verpacken und zu kennzeichnen, die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter sind jederzeit unaufgefordert mitzuliefern. Die Gefahrgut-Klassifizierung ist auf dem Lieferschein anzugeben.

7.3 Den Lieferungen ist grundsätzlich ein Werkszeugnis beizufügen.

7.4 Verpackungen sollten grundsätzlich Mehrwegverpackungen sein und aus umweltfreundlichen Materialien bestehen. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Abfälle, Verpackungen, etc. eigenverantwortlich und für uns kostenlos abzuführen. Sollten die Verpackungsmaterialien nicht wieder verwendet werden können bzw. seitens des Lieferanten die Entsorgung durch die Beauftragung Dritter nicht sichergestellt sein, behalten wir uns vor, die Verpackungsmaterialien zu Lasten des Lieferanten an diesen zurückzusenden oder zu seinen Lasten zu entsorgen.

 

§ 8 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

8.1 Im Hinblick auf die von uns zu erfüllenden Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflichten gelten ausschließlich die gesonderten Bestimmungen der zwischen dem Lieferanten und uns bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarung, wonach wir nur zur Prüfung von Menge und Typ sowie äußerlich erkennbarer Transportschäden und äußerlich erkennbarer Fehler verpflichtet sind.

8.2 Besteht zwischen dem Lieferanten und uns keine Qualitätssicherungsvereinbarung, sind wir abweichend von § 377 HGB verpflichtet, die Ware nach der Ablieferung (5.2) innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu untersuchen und gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Für die Untersuchung nicht erkennbarer Mängel beträgt die Rügefrist zwei Wochen ab Entdeckung des Mangels. Bei Lieferung größerer
Stückzahlen und Mengen reicht bei der Eingangskontrolle die Überprüfung von Stichproben für die ordnungsgemäße Untersuchung aus. Sind bei der Prüfung mehr als 5% der Stichproben mangelhaft, erfolgt eine Gesamtkontrolle der Lieferung. Die für die Gesamtkontrolle angefallenen Mehrkosten trägt der Lieferant.

8.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen, sofern die Mangelbeseitigung bzw. die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache nicht in unverhältnismäßigem Aufwand steht. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Insbesondere Änderungen in der Art des verarbeiteten Materials oder konstruktiven Ausführung gegenüber gleichartigen Lieferungen sind uns vor Fertigungsbeginn anzuzeigen und bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände und der Ersatzlieferung.

8.4 Wir sind berechtigt, nach vorheriger Rücksprache mit dem Lieferanten die Mängelbeseitigung auf dessen Kosten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Einer vorherigen Rücksprache bedarf es nicht, wenn Gefahr im Verzug vorliegt, besondere Eilbedürftigkeit besteht oder der Lieferant seinerseits mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist.

8.5 Die Verjährungsfrist für unsere Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Ablieferung des Liefergegenstandes, soweit gesetzlich nicht eine längere Verjährungsfrist vorgeschrieben ist. Für nachgebesserte oder ersetzte Liefergegenstände beginnt die Verjährungsfrist unserer Mängelrechte von vorn.

8.6 Verkaufen wir oder unser Abnehmer, welcher Unternehmer ist, oder ein sonstiger Dritter, welcher Unternehmer ist, den Liefergegenstand bearbeitet oder unverarbeitet an einen Verbraucher und haben wir, unser Abnehmer oder ein Dritter den Liefergegenstand (verarbeitet oder unverarbeitet) als Folge seiner Mangelhaftigkeit zurücknehmen müssen, oder hat der Verbraucher den Kaufpreis gemindert, bedarf es für unsere Mängelrechte gegen den Lieferanten einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht. In diesem Fall können wir von unserem Lie-
feranten unabhängig von den uns sonst zustehenden Mängelrechten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die wir, unser Abnehmer oder ein sonstiger Verkäufer in der Lieferkette im Verhältnis zu dem Verbraucher nach § 439 Abs. 2 BGB zu tragen hatte.

In diesem Falle verjähren unsere Aufwendungsersatzansprüche gegenüber unserem Lieferanten in 2 Jahren ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Die Verjährung unserer Mängelansprüche und Aufwendungsersatzansprüche gegen unseren Lieferanten tritt in diesem Fall frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die Ansprüche des Verbrauchers bzw. unseres Abnehmers erfüllt haben.

Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant uns die Sache abgeliefert hat. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Regelungen über unseren Rückgriff nach den §§ 478, 479 BGB, insbesondere § 478 Abs. 3 BGB, unberührt.

 

§ 9 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

9.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst
haftet.

9.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von 9.1 ist der Lieferant ferner verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende und/oder sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

§ 10 Schutzrechte

10.1 Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung sowie durch seine Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere in- oder ausländische gewerbliche Schutzrechte verletzt werden.

10.2 Werden wir von einem Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Sinne von 10.1 in Anspruch genommen, so stellt uns und/oder unsere Abnehmer der Lieferant auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

10.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Insbesondere Kosten etwaiger Rechtsstreitigkeiten, die sich in diesem Falle ergeben können, trägt allein der Lieferant.

10.4 Die Verjährungsfrist für unsere vorstehend genannten Ansprüche beträgt 10 Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

11.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Sache (Einkaufspreis zzgl. USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

11.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das
Miteigentum für uns unentgeltlich. Das dem Lieferanten zur Verfügung beigestellte Material dient ausschließlich zur Verwendung für unsere Bestellung. Soweit das beigestellte Material nicht für unsere Bestellung benötigt wird, ist dasselbe wieder an uns zurückzugeben

11.3 An Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen oder sonstigen Produktionsgütern (Fertigungsmittel) behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Fertigungsmittel zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Fertigungsmitteln etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben unsere Schadenersatzansprüche unberührt.

11.4 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt Geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

11.5 Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

 

§ 12 EU-Ursprungsware

Der Lieferant verpflichtet sich, nur EU-Ursprungsware zu liefern und den Nachweis auf Verlangen uns und / oder der Zollbehörde anzutreten. Bei Lieferung von Drittlandsware erfolgt besondere Mitteilung an den Besteller unter Angabe des Ursprungslandes.

 

§ 13 Arbeits- und Umweltschutz

Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen und zu beachten, dass alle Umwelt- und Arbeitsschutzbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung zu beachten sind und eingehalten werden

 

§ 14 Gerichtsstand – Anwendbares Recht – verwendete Sprache – Datenschutz

14.1 Gerichtsstand für Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist Oberhausen.

14.2 Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

14.3 Die Verhandlungs- und Vertragssprache ist wahlweise Deutsch oder Englisch. Der Lieferant trägt jedoch das mit der Verwendung der englischen Sprache verbundene Sprachrisiko. Im Zweifel hat sich der Lieferant von einem Sprachkundigen vertreten zu lassen.

14.4 Wir werden Ihre personenbezogenen Daten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln. Eine Speicherung erfolgt nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung. Eine Weitergabe an Dritte außerhalb der Vertragsabwicklung ohne ihre ausdrückliche Zustimmung erfolgt nicht.