AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HKO Heat Protection Group                         

Stand: 08.08.2023

 1. Geltung dieser Bedingungen

1.1 Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufsbedingungen. Sie werden mit Annahme des Angebotes bzw. der Leistung oder Lieferung Vertragsbestandteil und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

 2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die vom Käufer (unterzeichnete) Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag an den Käufer.

2.2 Erfolgt eine Annahme durch uns unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen bzw. stimmt unsere Auftragsbestätigung nicht mit dem Auftrag überein, muss der Käufer sie binnen einer Woche schriftlich annehmen.

2.3 Von uns auf Kundenanfrage unterbreitete Angebote können nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum des Angebots durch den Käufer angenommen werden.

 3. Preise und Berechnungen

3.1 Mangels einer abweichenden Vereinbarung gelten alle Preise ab Werk zuzüglich Verpackungs- und Transportkosten.

3.2 Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Bei Lieferung innerhalb 4 Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis.

3.3 Wir behalten uns vor, Kleinstbestellungen nur gegen Zahlung eines Mindestrechnungswertes in Höhe von 3.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer anzunehmen. Der Mindestauftragswert pro Position beträgt 1.500,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.

4. Lieferung und Lieferzeit

4.1 Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Käufer über, auch wenn wir die Versandkosten tragen. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Wir werden in diesem Fall jedoch auf Wunsch und auf Kosten des Käufers die von diesem verlangten Versicherungen abschließen. Ruft der Käufer als versandfertig gemeldete Ware nicht umgehend ab, so gerät er in Annahmeverzug und hat die Kosten der Einlagerung zu tragen. Nach Ablauf von 30 Tagen seit Absendung unserer Meldung der Versandbereitschaft sind wir berechtigt, dem Käufer zum Abruf der Ware eine Nachfrist von 2 Wochen zu setzen, nach deren Ablauf wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen können.

4.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.3 Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, insbesondere eine vereinbarte Anzahlung nicht geleistet hat.

4.4 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Der Kunde kommt bei einer bloßen Teillieferung mit seiner Zahlungsverpflichtung nicht in Verzug oder haftet im Fall der Nichtabnahme der Teillieferung auf Schadensersatz, sofern er an der Teillieferung kein besonderes Interesse hat. Ist vereinbart, dass die verkaufte Ware in mehreren Teilen zu liefern ist, können wir gleichwohl die gesamte Ware sofort herstellen, weshalb Änderungswünsche für noch nicht ausgelieferte Ware nach Bestellung nicht möglich sind.

4.5 Ist eigens für den Käufer angefertigte Ware verkauft, so sind wir berechtigt, die vertraglich vereinbarte Menge um bis zu 10 % zu über- oder zu unterschreiten, da es aus fabrikationstechnischen Gründen nicht möglich ist, in jedem Falle die vereinbarte Menge genau herzustellen und zu liefern. Dem Käufer ist die tatsächlich gelieferte Menge in Rechnung zu stellen.

4.6 Soweit der Käufer die Versandkosten trägt, kann er die Versandart durch schriftliche Weisung festlegen. Im Übrigen wählen wir die Art der Versendung nach freiem Ermessen. Besondere Verpackungen wie Holzkisten, Verschläge, Paletten oder Kartonagen dürfen wir dem Käufer zum Selbstkostenpreis berechnen und nehmen wir nicht zurück.

 5. Höhere Gewalt

5.1 Wird uns die Lieferung oder Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen vorübergehend unmöglich oder erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses; gleiches gilt für eine vom Käufer für die Leistung gesetzte Frist oder Nachfrist. Vor Ablauf der verlängerten Leistungszeit ist der Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis länger als 2 Monate an, so sind sowohl der Käufer als auch wir insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als dieser nicht durchgeführt ist. Ist der Käufer etwa wegen Interessefortfall vertraglich oder gesetzlich ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.

5.2 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden. Andere außergewöhnliche und unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer mit.

 6. Zahlung, Sicherheiten, Aufrechnung

6.1 Unsere Rechnungen werden sofort mit Absendung der Ware fällig. Der Käufer hat sie innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Ware zu bezahlen, anderenfalls gerät er ohne Mahnung in Verzug. Als Zahlung gilt der Eingang des Geldes auf unserem Konto. Dies gilt auch, falls wir Wechsel oder Schecks annehmen, wozu wir nicht verpflichtet sind. Bei Lieferung gegen Nachnahme oder bei Vorkasse gewähren wir 2 % Skonto. Bei Annahme von Wechseln gewähren wir kein Skonto; außerdem hat der Käufer sämtliche Wechselkosten und -spesen zu tragen.

6.2 Teilzahlungen des Käufers sind bei mehreren fälligen Verbindlichkeiten zunächst auf die älteren Verbindlichkeiten zu verrechnen. Hat der Käufer zusätzlich Zinsen und Kosten zu entrichten, so ist die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine abweichende Tilgungsbestimmung des Käufers wird nur mit unserer Zustimmung wirksam.

6.3 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen, können wir die Lieferung von einer Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig machen und – wenn diese nicht binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist erfolgt – vom Vertrag zurücktreten. Soweit wir die von uns geschuldete Leistung bereits erbracht haben, werden sämtliche Ansprüche gegen den Käufer zur sofortigen Zahlung fällig, auch wenn ein späterer Zahlungstermin vereinbart ist.

6.4 Der Käufer darf mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, soweit diese aus einem zur Leistungsverweigerung berechtigenden Anspruch insbesondere Kosten der Mängelbeseitigung hervorgegangen oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur insoweit befugt, als seine Gegenansprüche auf demselben Auftrag beruhen.

 7. Schutzrechte

7.1 Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die wir dem Käufer übermitteln, bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem alleinigen Urheberrecht. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben, sofern der Käufer sie nicht zur Vertragsdurchführung oder zur Nutzung der gekauften Ware benötigt.

7.2 Der Käufer hat darauf zu achten, dass durch die Annahme und Ausführung des von ihm erteilten Auftrages keine gewerblichen Schutzrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich bei Verwendung von ihm eingesandter Zeichnungen, Muster, Beschreibungen und ähnlicher Vorlagen.

7.3 Werden gleichwohl durch die Annahme oder die Ausführung des vom Käufer erteilten Auftrages gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt, so hat der Käufer uns von sämtlichen hierauf beruhenden Ansprüchen Dritter freizustellen und uns den gesamten hieraus entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Nimmt uns ein Dritter wegen angeblicher Schutzrechtsverletzungen auf Unterlassung in Anspruch, so dürfen wir die weitere Vertragsdurchführung insoweit verweigern, solange uns der Käufer nicht für eventuelle Schäden eine von uns nach billigem Ermessen zu bestimmende ausreichende Sicherheit leistet.

 8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer zustehenden Forderungen unser Eigentum. Bei Zahlung im Scheck-Wechsel-Verfahren oder in einem sonstigen Verfahren, bei dem wir – wozu wir nicht verpflichtet sind – einen vom Käufer akzeptierten Wechsel zum Zwecke der Diskontierung als Aussteller oder Indossant unterzeichnet haben, geht das Eigentum frühestens über, nachdem der Käufer sämtliche Wechsel eingelöst und uns endgültig von jeder Wechselhaftung freigestellt hat.

8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Die Zurücknahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich erklären. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

8.3 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Die Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, wobei der Käufer zusätzlich verpflichtet ist, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt offen zu legen. Ferner tritt der Käufer uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

8.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller gem. § 950 BGB, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen verbunden oder vermengt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verbindung. Der Käufer hat die neue hergestellte Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns zu verwahren.

8.5 Der Käufer hat uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Forderungshöhe und Rechnungsdaten auszuhändigen und alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie deren Überprüfung zu gestatten. Ferner ist der Käufer verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung offen zu legen.

8.6 Ist die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstehende Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8.7 Der Käufer ist verpflichtet, auf eigene Kosten die Vorbehaltsware ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wir sind berechtigt, die Vorlage der entsprechenden Versicherungspolicen sowie die Vorlage entsprechender Prämienquittungen jederzeit zu verlangen.

8.8 Zu einer Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der an uns abgetretenen Forderung ist der Käufer nicht berechtigt. Von Pfändungen in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unter Angabe des Pfandgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.

8.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 9. Mängel

9.1 Mängel sind alle Fehler oder Beschädigungen der gelieferten Ware sowie alle anderen Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit; hierzu zählen auch Falschlieferungen und Mengenabweichungen mit Ausnahme der nach Nr. 4.5 zulässigen. Die vertraglich geschuldete Beschaffenheit richtet sich dabei ausschließlich nach den von uns bestätigten technischen Eigenschaften, mangels entsprechender Bestätigung durch uns nach dem Inhalt unserer einschlägigen technischen Datenblätter in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung. Garantien irgendwelcher Art, insbesondere Anwendungsgarantien, übernehmen wir nicht.

9.2 Offensichtliche Mängel muss der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware anzeigen. Ist der Käufer Kaufmann, so muss er zusätzlich den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) nachkommen. Alle Mängelanzeigen sind schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels abzufassen. Soweit Mängel nicht rechtzeitig angezeigt werden, gilt die gelieferte Ware als genehmigt.

9.3 Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Käufer nicht einbauen bzw. sonst verwenden. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, so haften wir nicht für darauf beruhende Schäden. Ferner hat der Käufer in diesem Fall die Mehrkosten, die bei der Nacherfüllung (Nr. 9.4) aufgrund des Einbaus oder der sonstigen Verwendung entstehen, zu tragen bzw. uns gegebenenfalls zu ersetzen.

9.4 Ist die Ware mangelhaft und gilt sie nicht als genehmigt, kann der Käufer mangelfreie Nacherfüllung verlangen. Diese erfolgt nach unserer Wahl durch Reparatur oder Neulieferung mangelfreier Ware, soweit nicht eine Art der Nacherfüllung erkennbar ungeeignet oder dem Käufer aus besonderen Gründen unzumutbar ist.

9.5 Eine vom Käufer für die Nacherfüllung gesetzte Frist ist nur angemessen, wenn sie mindestens drei Wochen beträgt. Die Fristsetzung bedarf der Schriftform.

9.6 Nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Käufer wegen des Mangels vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis herabsetzen oder – unter den weiteren Voraussetzungen der nachstehenden Nr. 10 – Schadensersatz verlangen.

9.7 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, gelten diese Fristen.

9.8 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

 10. Schadensersatzhaftung

10.1 Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise durchschnittlich eintretenden vorhersehbaren Schadens.

10.2 Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, und zwar auch zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 11. Auskünfte und Beratungen

Zu einer anwendungstechnischen Beratung sind wir nicht verpflichtet. Gleichwohl erteilte Ratschläge und Auskünfte sind unverbindlich, wenn sie nicht schriftlich gegeben werden. Sie entheben den Käufer in jedem Falle nicht von der Verpflichtung zum sach- und fachgerechten Umgang mit unseren Produkten. Für fehlerhafte und pflichtwidrig unterlassene Ratschläge und Auskünfte haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei hierauf beruhenden Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen.

  12. Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegen uns ist nur mit unserer Zustimmung wirksam.

 13. Speicherung von Daten

Wir weisen darauf hin, dass wir die vom Käufer erhobenen personenbezogenen Daten für die weitere Geschäftsbeziehung in unserer EDV speichern.

 14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1 Erfüllungsort für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Liefer- und Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Oberhausen.

14.2 Ist der Käufer Kaufmann, so ist der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ebenfalls Oberhausen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an dessen Wohn- bzw. Geschäftssitz zu verklagen.

14.3 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, auch wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat.